Hausschlachtungen in 1942

Aus Genealogen im Hinterland
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Autor: Norbert Nossek

Wer durfte Hausschlachten?

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Nach den seit dem 1.6.1942 geltenden Bestimmungen für Hausschlachtungen dürfen wie bisher Schweine, Rinder und Schafe nur geschlachtet werden, wenn eine Genehmigung der für den Wohnort zuständigen Kartenausgabe vorliegt. Wer Schlachtungen ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt, setzt sich schweren Strafen aus.

Landwirtschaftliche Selbstversorger müssen die zu schlachtenden Tiere eine angemessene Zeit hindurch selbst gehalten und gefüttert haben. Bei den nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorgern haben sich die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung zum Hausschlachten gegeben werden kann, gegenüber dem Vorjahr geändert.

Mit jeder Genehmigung zum Hausschlachten ist die Gewährung höherer Rationen an Fleisch und Fett (außer Butter) verbunden. Die Selbstversorgersätze betragen zurzeit für Personen über sechs Jahre wöchentlich 750 Gramm. Zu den Selbstversorgersätzen dürfen auch bestimmte Haushaltsangehörige verpflegt werden. Es sind dies die im Haushalt lebenden Kinder bis 14 Jahren, ältere Kinder dann, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden, ferner diejenigen Haushaltsangehörigen, die in der Landwirtschaft oder im Haushalt hauptberuflich tätig sind und schließlich die nicht mehr arbeitsfähigen Haushaltsmitglieder. Wer, ohne Bauer oder Landwirt zu sein, Tiere hält und mästet, kann mit einer Genehmigung zum Hausschlachten nur rechnen, wenn er in den Hausschlachtungsjahren seit 1938/39 die gleiche Zahl von Hausschlachtungen vorgenommen hat. Er muß die zur Schlachtung bestimmten Tiere eine angemessene Zeit gehalten und gefüttert haben. Ausschlaggebend ist, daß die Mästung mit Futtermitteln vorgenommen worden ist, die der Antragsteller selbst erzeugt hat. Als Futtermittel eigener Erzeugung werden auch solche anerkannt, die der Antragsteller als Entgelt für landwirtschaftliche Arbeit erworben hat. Er muß jedoch während des Kalenderjahres 1942 mindestens 50 volle Tage in der Landwirtschaft tätig gewesen sein und durch Bescheinigung nachweisen.

Schweine, die von nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorgern zur Weitermast verkauft werden, dürfen höchstens ein Lebendgewicht von 60 kg haben. Für die einzelnen Gebiete sind einheitliche Gewichte festgelegt, die, wenn irgend möglich, erreicht werden sollen. Die zum Schlachten angemeldeten Schweine sollen lebend wiegen: im Gebiet 1 (Landesbauernschaften Hessen-Nassau, Kurhessen, Kurmark, Mecklenburg, Niedersachsen, Ostpreußen, Pommern, Rheinland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schlesien, Schleswig-Holstein, Thüringen, Weser-Ems, Westfalen und Westmark) etwa 165 Kilo; im Gebiet 2 (Landesbauernschaften Baden, Bayern, Bayr. Ostmark, Sudetenland und Württemberg) etwa 150 Kilo; im Gebiet 3. (Landesbauernschaften Alpenland, Donauland und Südmark) etwa 135 Kilo.

Die Kartenausgabestellen sind angewiesen, nur ausnahmsweise Schweine mit einem geringeren Lebendgewicht zum Schlachten freizugeben und dann das Gewicht amtlich feststellen zu lassen.

Wenn das Gewicht nicht amtlich festgestellt worden ist, werden den Selbstversorgern im Gebiet 1 110 Kilo, im Gebiet 2 100 Kilo, im Gebiet 3 90 Kilo angerechnet. Bei diesen Anrechnungsgewichten bleibt es auch, wenn die Schweine im Gebiet 1 nicht mehr als 185 Kilo, im Gebiet 2 nicht mehr als 160 Kilo, im Gebiet 3 nicht mehr als 145 Kilo lebend wiegen. Schweine mit einem höheren Lebendgewicht dürfen nur dann zur Hausschlachtung zugelassen werden, wenn andere Schweine zur Hausschlachtung nicht zur Verfügung stehen. In solchen Fällen muß das Gewicht amtlich festgestellt werden.

Nichtlandwirte, die in den Vorjahren keine oder nicht die gleiche Zahl von Hausschlachtungen durchgeführt haben, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung, bei der die Kreisbauernschaft als sachverständige Stelle mitzuwirken hat.

Alles wurde reguliert und kontrolliert, niemand war in seinem Tun und Lassen wirklich frei. Die Menschen wussten, dass eine Auflehnung gegen die bestehende Ordnung mit einer harten Strafe belegt wurde. Zudem war der Krieg, den niemand wollte, der dem Volk dennoch aufgezwungen wurde und ihn zusätzlich noch mit Entbehrung, Hunger und Leid bezahlen musste. Lebensmittel wurden rationiert und mit zunehmender Kriegsdauer immer weiter gekürzt. Lebensmittelmarken waren das letzte Mittel, das Wenige was vorhanden war, einigermaßen kontrolliert abzugeben. Auch nach Beendigung des Krieges litt die Bevölkerung große Not. Hamsternde Menschen aus dem Ruhrgebiet tauschten bei den Bauern ihren Perserteppich gegen eine Seite Speck und eine Wurst. Besser wurde es ab dem Juni 1948 mit Einführung der Deutschen Mark, die die wertlose Reichsmark und diversen Notgelder ablöste. Der Tauschhandel und das Hamstern nahmen ab. Jetzt waren die armen Hinterländer Bauern plötzlich besser gestellt als die vornehme Stadtbevölkerung.

Eine Lebensmittelkarte aus dem Jahr 1950